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    Wenn man eine Waffe erbt

    Von admin | 20.Dezember 2011

    Waffen und deren Besitzer genießen heute nicht immer die höchste Achtung, als schießwütig und gefährlich werden diese gerne verschrien. Dabei sind Waffen und deren Nutzung doch in den meisten Fällen lediglich ein Hobby, meist sogar einfach nur ein Sportutensil. Doch was tun, wenn der Waffenbesitzer stirbt und man selbst der Erbe dieser Ausrüstung ist? Was sollte man in diesem Falle unbedingt beachten?

    Erbt man eine erlaubnispflichtige Schusswaffe und möchte diese auch behalten, so gilt es als erstes alle sicherheitsrechtlichen Vorkehrungen zu treffen. Hierbei steht sicherlich der Waffenschrank mit zertifiziertem Einbruchschutz im Vordergrund, immerhin erbt man auch ein hohes Maß an Verantwortung. Nach den jüngsten Missbrauchsfällen von Schusswaffen wurde die gesetzliche Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung deutlich verschärft. Ein Szenario wie beispielsweise in Winnenden soll tunlichst vermieden werden. Daher gilt es natürlich, die Schusswaffen sicher aufzubewahren und gegen jeglichen Zugriff nicht berechtigter Personen zu schützen. Hat der bisherige Waffenbesitzer also nicht gesetzeskonform vorgesorgt, so geht diese Pflicht nun auf den Erben über.

    Doch alleine die sichere Aufbewahrung der Erbstücke alleine ist noch nicht ausreichend. Denn der Verstorbene verfügte sicherlich auch über eine so genannte Waffenbesitzkarte. Der Erbe hat nach Eröffnung des Testamentes und der Annahme des selbigen nun einen Monat Zeit, die Waffenbesitzkarte auf sich selbst übertragen zu lassen. Hierbei sind der Behörde insbesondere auch die Nachweise über die sichere Aufbewahrung der Waffe vorzulegen. Eine Vererbung von funktionsfähiger Munition ist im Übrigen nicht möglich.

    Die Annahme eines Erbes in Form von Schusswaffen ist entsprechend an hohe Anforderungen gebunden. Und sicherlich möchte nicht jeder diese Bürde der sicheren Aufbewahrung auf sich nehmen. Hierfür sieht der Gesetzgeber noch eine weitere Variante vor. Wer die Waffen als Andenken behalten möchte, selbst aber keinen Wert auf die Schusstauglichkeit der Waffen legt, der kann die Erbstücke bei einem Büchsenmacher unbrauchbar machen lassen. Die Waffen dienen dann nur noch zur Dekoration und müssen nicht gesondert aufbewahrt werden. Der zuständigen Behörde muss jedoch auch hierüber ein Nachweis erbracht werden.

    Author admin

    Topics: Recht | Kommentare deaktiviert für Wenn man eine Waffe erbt

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